33ggAuf Art. 33 GG verweisen folgende Vorschriften: Grundgesetz (GG) IX. Die Rechtsprechung Art. 94. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Verfassung und ZuständkeitArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einem